Rechtsprechung
   OLG Bremen, 04.05.2010 - 4 WF 44/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18746
OLG Bremen, 04.05.2010 - 4 WF 44/10 (https://dejure.org/2010,18746)
OLG Bremen, Entscheidung vom 04.05.2010 - 4 WF 44/10 (https://dejure.org/2010,18746)
OLG Bremen, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 4 WF 44/10 (https://dejure.org/2010,18746)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,18746) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 1601 BGB; §§ 258, 323 ZPO
    Unterhalt, Abänderungsklage, Zusatzklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Zusatzklage auf Zahlung weiteren Unterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; ZPO § 258; ZPO § 323
    Zulässigkeit einer Zusatzklage auf Zahlung weiteren Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Auszug aus OLG Bremen, 04.05.2010 - 4 WF 44/10
    Da die Klägerin im Vorprozess ersichtlich nicht einen Teilbetrag des geschuldeten vollen Unterhalts, sondern Unterhalt in zu geringer Höhe verlangt hat, kann sie den von ihr begehrten weiteren Unterhalt nicht im Wege der Zusatzklage geltend machen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 457; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28 Aufl., § 323 Rdnr. 18; s. auch Roth, NJW 1988, 1233); dem steht die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegen.

    Die Klägerin kann zwar im Rahmen eines Abänderungsverfahrens den vollen Unterhalt für die Kinder verlangen, weil sie durch die Bindungswirkung des früheren Urteils nicht darauf beschränkt ist, im Abänderungsverfahren statt des vollen Unterhalts weiterhin nur den im Vorprozess zugesprochenen Anteil geltend zu machen und dessen Anpassung an die zwischenzeitlichen Veränderungen zu verlangen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 259, 262; FamRZ 1987, 457).

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, richtet sich nach dem Unterhaltsanspruch, welcher der Klägerin bzw. den Kindern nach der Entscheidung im Vorprozess an sich zustand (BGH, FamRZ 1987, 457, 458 f.).

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus OLG Bremen, 04.05.2010 - 4 WF 44/10
    Die Klägerin kann zwar im Rahmen eines Abänderungsverfahrens den vollen Unterhalt für die Kinder verlangen, weil sie durch die Bindungswirkung des früheren Urteils nicht darauf beschränkt ist, im Abänderungsverfahren statt des vollen Unterhalts weiterhin nur den im Vorprozess zugesprochenen Anteil geltend zu machen und dessen Anpassung an die zwischenzeitlichen Veränderungen zu verlangen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 259, 262; FamRZ 1987, 457).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

    Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus

    Auszug aus OLG Bremen, 04.05.2010 - 4 WF 44/10
    Ein Urteilsmissbrauch i.S. des § 826 BGB ist dann gegeben, wenn die Art der Erlangung eines materiell unrichtigen Urteils oder dessen Ausnutzung es geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger des Titels die ihm nach materiellen Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1547, 1550).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils auf Zahlung eines Geldbetrages nebst Zinsen;

    Im Unterhaltsprozess soll im Hinblick darauf, dass Unterhalt regelmäßig in voller Höhe eingeklagt wird, eine Vermutung gegen eine Teilklage sprechen mit der Folge, dass der Unterhaltskläger entweder ausdrücklich einen Teilanspruch geltend machen oder erkennbar sich eine Nachforderung vorbehalten muss (BGH, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 - 3167, zitiert nach juris Tz. 11; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 04.05.2010, 4 WF 44/10, zitiert nach juris Tz. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht